Schlichtung von Beschwerden

In Anbetracht der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Ernennungskommissionen für das Notariat hat der Gesetzgeber ihnen eine Schlichtungsfunktion zwischen den Bürgern und der Notarwelt anvertraut.

Sie haben als Auftrag die Beschwerden der Privatpersonen über die Arbeitsweise von den Amtsstuben zu behandeln. Sie sind befugt Untersuchungen, Schlichtungen oder Empfehlungen vorzunehmen und als Hilfskraft für die Gerichts- und Diziplinarbehörden aufzutreten, sie können jedoch keine Strafmaßnahmen treffen.

Die Beschwerden müssen schriftlich an die zuständige Ernennungskommission gerichtet werden. Um zulässig zu sein, müssen sie datiert und unterschrieben sein und auch die Identität des Klägers und der betroffenen Amtsstube erwähnen.

Die Zuständigkeit der Kommission wird durch den Standort der Amtsstube bestimmt :

• Wallonische Region : Französischsprachige Ernennungskommission

• Flämische Region : Niederländischsprachige Ernennungskommission

• Region Brüssel-Hauptstadt : Vereinte Ernennungskommission 

Welche Beschwerden können an die Kommissionen gerichtet werden ?

Die Antwort auf diese Frage ist sehr kurz : die Kommissionen sind zuständig für alle Beschwerden, die die Arbeitsweise der Amtsstuben betreffen. 

Welche Beschwerden werden nicht behandelt ?

Die Kommissionen behandeln einige Beschwerden nicht : 

  • die Beschwerden über die Strafbefugnis oder die Dienststrafbefugnis der Gerichte
  • die Beschwerden über den Inhalt einer notariellen Urkunde, wenn sie schon das Objekt eines laufenden gerichtlichen Verfahrens sind
  • die Beschwerden, die schon behandelt worden sind und kein neues Element enthalten
  • die Beschwerden, die offenbar nicht begründet sind 

Wie hinterlegt man eine Beschwerde ?

Ihre Beschwerde muß geschrieben, datiert und unterschrieben sein. Vergessen Sie nicht, Ihren vollständigen Namen und Ihre Adresse zu vermerken, an die die Kommissionen Sie erreichen können. Nur wenn diese Bedingungen erfüllt sind, ist Ihre Beschwerde zulässig.

Formulieren Sie Ihre Beschwerde mit Ihren eigenen Worten. Desto klarer Ihre Beschwerde ist, desto schneller und effizienter kann sie behandelt werden. 

Sie haben Ihre Beschwerde hinterlegt. Was passiert dann ?

Die Kommissionen müssen im Besitz aller notwendigen Informationen sein, damit die hinterlegte Beschwerde „gültig“ ist. Ihre Beschwerde ist nur ab diesem Augenblick zulässig – juristischer Ausdruck. Sie wird als unzulässig beurteilt, wenn Sie vergessen haben, Sie zu unterschreiben, zu datieren oder Ihre Identität zu vermerken.

Wenn die Beschwerde nicht im Zuständigkeitsbereich der Kommissionen fällt, wird sie zu der zuständigen Instanz weitergeleitet, die die Kommissionen über den Verlauf der weiteren Prozedur in Kenntnis setzt. Wenn die Beschwerde laut Gesetz im Zuständigkeitsbereich der Kommissionen fällt, wird sie geprüft werden.

Dies bedeutet konkret, dass die Kommissionen die Beteiligten anhören können, Erklärungen und genaue Auskünfte fragen können, die Standpunkte gegenüberstellen können,… Kurzum, die Kommissionen werden ihr möglichstes tun um festzustellen, ob die Beschwerde begründet ist oder nicht. 

Was passiert, wenn die Beschwerde begründet ist ?

Wenn die Beschwerde begründet ist, schlagen die Kommissionen den zuständigen Behörden eine Lösung vor. 

Und wenn die Beschwerde nicht begründet ist ?

Wenn die Beschwerde nicht begründet ist, wird die Prozedur eingestellt. Die begründete Entscheidung wird dem Kläger zugestellt.