Prüfung im Wettbewerbsverfahren

Prüfung im Wettbewerbsverfahren

Die französischsprachige und  niederländischsprachige Ernennungskommissionen unterbreiten dem König, auf Anfrage des Justizministers, ihr Gutachten über die Anzahl Notar-Kandidaten, pro Sprachrolle, die jedes Jahr ernannt werden. Der König legt die jährliche Quote der Notar-Kandidaten, die in jeder Sprachrolle, mit einem Maximum von sechzig für das ganze Land, ernannt werden, fest.
 
Jedes Jahr erhalten die französischsprachige und die  niederländischsprachige Ernennungskommissionen die Bewerbungen der Personen, deren Wunsch es ist, Notar-Kandidat zu werden. Die Kommissionen prüfen, ob die Kandidaten die gesetzlichen und verordnungsmäßigen Bedingungen erfüllen. Die Sprache des Diploms des Lizentiaten des Notarwesens entscheidet, welche Kommission zuständig ist.
 

Sie organisieren die Prüfungen, die es ermöglichen die erforderlichen Kenntnisse, die Reife und die praktischen Eignungen der Kandidaten zur Ausübung des Amtes als Notar zu bewerten und sie dann nach einer Prüfungsbesprechung, begründet nach ihren Kapazitäten, einzustufen.

Die Einstufung erfolgt auf Basis einer Prüfung im Wettbewerbsverfahren, die einen schriftlichen und einen mündlichen Teil umfasst, deren Programm durch die vereinten Ernennungskommissionen aufgestellt wird.

Die Kandidaten, die eingestuft worden sind, werden dann durch den König zum Notar-Kandidat ernannt.

 
Jeder Beschluss der Ernennungskommissionen handelnd in der Funktion als Prüfungskommissionen, als auch der Königliche Erlass über die definitive Einstufung der Notar-Kandidaten können rechtlich vor dem Staatsrat angefochten werden. Wünscht man eine Entscheidung des Staatsrates vor der Organisation einer neuen Prüfung im Wettbewerbsverfahren, muss dafür ein Dringlichkeitsverfahren oder ein Eilverfahren eingeleitet werden. Diese Prozedur erfordert einen schweren wiedergutzumachenden ernsthaften Nachteil. Der einfache Fakt die Prüfung im Wettbewerbsverfahren nicht in dem Augenblick bestanden zu haben, wenn eine Amtsstube vakant wird, mit der man familiär ist, stellt ipso facto keinen schweren wiedergutzumachenden ernsthaften Nachteil dar. Das Ziel der Prüfung im Wettbewerbsverfahren bezüglich der Einstufung der Notar-Kandidaten besteht nicht in der Ernennung in einer spezifischen Amtsstube. Der einfache Fakt, dass der Kandidat, der die Prüfung im Wettbewerbsverfahren nicht bestanden hat, in einer Amsstube arbeitet, ermächtigt ihm keine Priorität als Nachfolger des ausscheidenden Notars ernannt zu werden. Demzufoge verliert man auch nicht eine einmalige Chance in dem Amt als Notar ernannt zu werden, angesichts der Tatsache, dass man nach einer eventuellen Ernennung zum Notar-Kandidaten sich immer noch für andere vakante Stellen bewerben kann. Folglich, besteht kein schwerer wiedergutzumachender ernsthafter Nachteil.
 
Nachstehend eine Übersicht der gerichtlichen Entscheidungen des Staatsrates bezüglich der Beschwerden über die Prüfung im Wettbewerbsverfahren. 
 
Bewerbungsformular

Prüfung im Wettbewerbsverfahren 2006